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77855 Achern
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a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma H. Brunner GmbH (im folgenden mit Auftragnehmerin abgekürzt) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgenden mit Auftraggeber abgekürzt), § 310 (1) BGB.
b) Sie gelten für alle zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge betreffend der dem Auftraggeber gelieferten Hard- und Software sowie aller damit verbundenen sonstigen Absprachen.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Auftraggeber die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Auftragnehmerin anzuzeigen.
Das von dem Auftraggeber unterzeichnete umseitige Auftragsformular gilt als Angebot des Auftraggebers, sofern nicht im Einzelfall erkennbar - insbesondere durch beiderseitige Unterzeichnung des Auftrags - der sofortige Vertragsschluss vereinbart wurde. Die Auftragnehmerin kann dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen nach dessen Zugang annehmen. Durch den vom Auftraggeber unterzeichneten umseitig abgedruckten Auftrag und dessen Annahme durch die Auftragnehmerin ergibt sich die von der Auftragnehmerin geschuldete Leistung. Darüber hinausgehende Leistungen sind - sollte nichts Abweichendes vereinbart sein - von der Auftragnehmerin nicht geschuldet.
a) Alle Rechnungen der Auftragnehmerin sind spätestens bei Lieferung zahlbar. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Auftragnehmerin. Im Verzugsfalle ist die Auftragnehmerin berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszins in Höhe von 8,00 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
b) Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Auftraggebern nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Die Auftragnehmerin ist dazu berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern, oder nur noch gegen Vorkasse zu erbringen, solange sich der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
Die Auftragnehmerin ist abweichend von § 266 BGB berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
b) Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der Auftragnehmerin genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Auftragnehmerin eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Auftragnehmerin diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Auftragnehmerin an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations-, oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Auftragnehmerin nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Auftragnehmerin nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Auftragnehmerin die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
c) Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen, wobei die Wahl des angemessenen Versandweges und der angemessenen Versandart im Ermessen der Auftragnehmerin liegt.
d) Die Lieferungen der Auftragnehmerin erfolgen auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers.
e) Ist die Auftragnehmerin verpflichtet in Vorleistung zu gehen, so kann sie die ihr obliegende Leistung ohne Eintritt von Schuldnerverzug dann verweigern, wenn nach dem Abschluss des Vertrages Umstände zutage treten, die befürchten lassen, dass der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung nicht erbringen kann. In dem vorgenannten Fall ist die Auftragnehmerin dazu berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz bzw. Ersatz der vergeblichen Aufwendungen von dem Auftraggeber zu verlangen.
f) Eine von der Auftragnehmerin zu vertretende Verzögerung berechtigt den Auftraggeber dazu, eine angemessene Frist zur Leistungserbringung zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Für Ersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin wegen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung gilt Ziffer 10..
Die Auftragnehmerin wird - soweit sie hierzu vertraglich verpflichtet ist - die Hardware und die dazugehörige Software betriebsbereit installieren. Bei der Inbetriebnahme wird ein Mitarbeiter der Auftragnehmerin einen Test durchführen, um die Funktionsfähigkeit nachzuweisen. Die Funktionsfähigkeit wird vom Auftraggeber oder einem seiner Mitarbeiter mittels eines Übergabeprotokolls bestätigt.
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche erkennbare Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Auftragnehmerin zu melden. Geht die Auftragnehmerin aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Auftraggeber für sämtliche Schäden, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.
b) Bei verborgenen Schäden trifft den Auftraggeber die ihm nach Ziffer 7. Buchstabe a) obliegende Verpflichtung unverzüglich nach deren Erkennung.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Auftragnehmerin aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber in Haupt- und Nebensache Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Auftragnehmerin auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Auftraggebers als an die Auftragnehmerin abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Auftraggeber dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Auftragnehmerin dieses genehmigen sollte, tritt der Auftraggeber der Auftragnehmerin bereits mit Vertragsabschluß alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
a) Rügeobliegenheit des Käufers
Der Auftraggeber hat zur Aufrechterhaltung seiner Mängelgewährleistungsrechte unverzüglich erkennbare Mängel nach Ablieferung/Installation der Auftragnehmerin schriftlich anzuzeigen.
Handelt es sich um verborgene Mängel, so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber der Auftragnehmerin schriftlich anzuzeigen.
b) Mängelgewährleistung für neue Hard - und Software
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Hardware und Software - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin, unabhängig davon, ob sie mit dem Mangel im Zusammenhang stehen oder nicht, und unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
Bezüglich der Software ist dem Auftraggeber bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Die Auftragnehmerin behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vornehmen zu lassen, welche die Leistungsfähigkeit des Programms verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen.
Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
c) Mängelgewährleistung für gebrauchte Hard- und Software
Die Mängelgewährleistung für gebrauchte Sachen (z.B. Demogeräte, Gebrauchtgeräte) nebst der dazugehörigen Software ist - ohne abweichende Vereinbarung - ausgeschlossen.
d) Die Verjährungsfristen nach Ziffer 10. b) und c) gelten mit folgender Maßgabe:
(1) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
(2) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn die Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwie-
gen hat. Hat die Auftragnehmerin einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der unter Ziffer
9. b) genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden.
(3) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungs
gesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
e) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit deren Abnahme.
f) Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf unsachgemäßem Betrieb, insbesondere der Verwendung von nicht von der Auftragnehmerin zum Betrieb freigegebenen Verbrauchsmaterialien (z.B. nicht empfohlene Tinte) oder Verschleiß- und Ersatzteile, der nicht bestimmungsgemäßen Bedienung der Hardware oder Software beruht. Gleiches gilt, wenn der Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber Veränderungen an der Hardware oder Software vornimmt, die nicht ausdrücklich von der Auftragnehmerin für in Ordnung befunden wurden. Die Lieferung von Recyclingteilen durch die Auftragnehmerin begründet dann keinen Mangel, wenn sie mit Neuteilen vergleichbar sind und deren Stand der Technik entsprechen.
g) Begrenzung der Neuleistung/Nachbesserungsversuche
Die Auftragnehmerin ist im Rahmen der Nacherfüllung nur dann zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet, wenn die vertragsgemäße Leistung nicht durch Nacherfüllung in Form der Nachbesserung/Reparatur zu erbringen ist. Schlägt die Nacherfüllung durch Nachbesserung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
h) Tragung der Nacherfüllungsaufwendungen
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch.
a) Die Auftragnehmerin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Auftragnehmerin ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vorliegt.
b) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
c) Die Regelung der vorstehenden Absätze a) und b) erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
d) Die Haftung der Auftragnehmerin für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Auftragnehmerin ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragtypischen Schäden begrenzt, wenn kein Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.
e) Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben
auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
f) Die Auftragnehmerin haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
g) Die Haftung für einen von der Auftragnehmerin verschuldeten Datenverlust ist auf den Schadensbetrag beschränkt, der auch bei einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Dies gilt auch für die Mitarbeiter der Auftragnehmerin und des Auftraggebern. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine solche, die dem gewollten Zweck unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen am nächsten kommt.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Auftraggeber kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Auftragnehmerin nur mit schriftlicher Einwilligung der Auftragnehmerin abtreten.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Vertragspartner ist - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz der Auftragnehmerin in 77855 Achern. Es gilt deutsches Recht.